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zu § 2 Z 36 BVergG (Fruhmann)

Fruhmann1. LfgMärz 2009

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36. Telekommunikationsdienste sind Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

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