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zu § 2 Z 31 BVergG (Gschweitl/Irnberger/Suttner)

Gschweitl/Irnberger/Suttner2. LfgAugust 2012

[…]

31. Sicheres Verketten ist die Verknüpfung eines Angebotsbestandteiles in elektronischer Form mit dem Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen Dateinamens und des aus dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis und nachfolgendes sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.

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