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zu § 2 Z 21 BVergG (Holoubek/Holzinger)

Holoubek/Holzinger2. LfgAugust 2012

[…]

21. Lösung ist die im Zuge eines wettbewerblichen Dialogs von einem Teilnehmer am Dialog eingebrachte, nicht verbindliche Darlegung der Mittel zur Erfüllung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers, die Gegenstand der Erörterungen zwischen dem Teilnehmer und dem Auftraggeber ist.

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