1. Markenbegriff und -formen
Markentauglichkeit
Der Unionsmarkenbegriff und die unterschiedlichen Markenformen (sowie deren Darstellbarkeit im Unionsmarkenregister) sind in Art 4 UMV geregelt. Wie das nationale Markenrecht geht auch die UMV von einem weiten Markenbegriff aus. Im Detail s dazu Bd II: Geistiges Eigentum – Besonderer Teil (Erster Abschnitt, A.). Die abstrakte Markentauglichkeit (UM iSv Art 4) ist Voraussetzung für eine Eintragung als UM.
