Ergänzend zu den oben angeführten allgemein gültigen Prinzipien des geistigen Eigentums (s oben Zweiter Abschnitt) bestehen für die Einheitsschutzrechte folgende besondere Grundsätze:
1. Grundsatz der Einheitlichkeit
Einheitlichkeit, Grundsatz der
Der Grundsatz der Einheitlichkeit wird bereits in der Bezeichnung Einheitsschutzrechte deutlich. Er sagt aus, dass es sich bei den dargestellten Schutzrechten um einheitliche Unionsrechte handelt. Diese sind für das Territorium der EU (bzw im Fall des Einheitspatents für derzeit 18 Mitgliedstaaten, Stand: 1. 9. 2024) gültig.
