Schutzrechtsverletzung
In Ergänzung des zivilen Rechtsschutzes werden Schutzrechtsverletzungen auch mit Mitteln des Strafrechts sanktioniert. So enthalten die einschlägigen Gesetze sowohl für die gewerblichen Schutzrechte als auch für das Urheberrecht Bestimmungen zur strafbaren Schutzrechtsverletzung (§ 60 MSchG, § 35 MuSchG, § 159 PatG, § 42 GMG, § 91 UrhG). Qualifikationen bestehen für die gewerbsmäßige Begehung.
