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30.2. Meldepflichten im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge

Wallner3. AuflJuli 2024

Eine ganze Reihe von Meldepflichten haben den Zweck, die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten durch entsprechende behördliche Maßnahmen zu verhindern. Dazu gehören folgende Vorschriften:

Seite 216

Epidemiegesetz

Das Epidemiegesetz verpflichtet Ärzte zur Anzeige sogenannter anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, also jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist. Anzuzeigen sind Name, Alter und Wohnadresse der erkrankten bzw verstorbenen Person und die Bezeichnung der Krankheit. Welche Erkrankungen nach dem Epidemiegesetz anzeigepflichtig sind, ist in § 1 Abs 1 dieses Gesetzes festgelegt, wobei zwischen Krankheiten unterschieden wird, bei denen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle, oder nur Erkrankungs- und Todesfälle anzuzeigen sind. Um eine rasche Aktualisierung zu erreichen, kann der Bundesminister für Gesundheit darüber hinaus, sofern dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.

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