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29.6. Durchbrechung des Berufsgeheimnisses gegenüber Kostenträgern

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Bindung an das Berufsgeheimnis besteht nach § 54 Abs 2 Z 2 ÄrzteG ferner dann nicht, wenn Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger übermittelt werden. Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, als die Mitteilungen oder Unterlagen für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Soweit es daher um die Bezahlung der Kosten einer Heilbehandlung geht, hängt der Umfang der erlaubten Mitteilung vom je

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weiligen Honorierungssystem ab.10471047Stolzlechner, Überlegungen zur ärztlichen Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht, RdM 2000, 67 (69). Über diesen Zweck hinausgehende Daten dürfen daher weder vom Sozialversicherungsträger verlangt noch vom Arzt übermittelt werden.

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