Im § 4 der Statuten für den Wiener Cottage-Verein vom 15. März 1872 sind die Vereinsmitglieder definiert, die „zum Eintritt in den Cottage-Verein berechtigt sind:
active und pensionierte Hof- und Staatsbeamte, Landes- und Gemeindebeamte, endlich Beamte öffentlicher Anstalten und Institute, sowie deren Witwen,