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Zivilrecht versus öffentliches Recht

Brunnbauer1. AuflApril 2022

Konfliktpotential, Verwirrung und Unverständnis erzeugt heute leider sehr oft der Umstand, dass die Baubehörde im Bauverfahren zivilrechtliche, an ein Grundstück gebundene Verpflichtungen eines Bauwerbers nicht zu beachten braucht. Diese handelt den Antrag eines Grundstück-Eigentümers nur aufgrund der öffentlichrechtlichen Bestimmungen ab (auch wenn eine Servitutverpflichtung im Grundbuch öffentlich wirksam eingetragen ist) und weist auch nicht auf mögliche Einschränkung durch die Servitut hin. Ein Servitutberechtigter wird von der Baubehörde, wenn er nicht unmittelbarer Nachbar ist, im Baugenehmigungsverfahren nicht geladen oder als Partei zugelassen und angehört. Dies resultiert aus der Gegebenheit, dass die zivilrechtliche Servitutverpflichtung nicht im öffentlich

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rechtlichen Bauverfahren, sondern nur auf dem Zivilrechtsweg bei Gericht geltend zu machen ist. Bei zivilrechtlichen Servitutprozessen wird von beklagten Bauherren vor Gericht oft der Einwand vorgebracht, dass im Bauverfahren kein Einspruch aus dem Servitutrecht heraus gemacht und/oder protokolliert wurde und daher eine Baubewilligung erteilt worden ist. Der Einwand wird trotz des Umstands vorgebracht, dass im Bauverfahren nach derzeit gültigem Recht ein solcher Einspruch im Bauverfahren gar nicht zugelassen wäre. Ein solcher Einwand beim Zivilgericht verzögert daher nur unnötig das Prozess-Prozedere.

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