Auf Grund entsprechender Erfahrungen der jüngeren Zeit war festzustellen, dass seit der Änderung des § 85(5) der Bauordnung im Jahr 1987 („Lex Hollein“), der Gedanke der Schutzzone und des Ensembleschutzes systematisch seiner Bedeu<i>Brunnbauer</i> in <i>Stöger</i> (Hrsg), Das Wiener Cottage (2022) Der zahnlose Ensembleschutz, Seite 108 Seite 108
tung beraubt wurde. Die alleinige Beurteilung und Entscheidung durch die MA 19 ohne großer Begründung und Rechtfertigung darüber, was „zeitgemäß“ ist, untersteht keiner übergeordneten Instanz. Die Entscheidungen obliegen einem Magistratsbeamten, ohne dass für Anrainer und Nachbarn eine Rekurs-Möglichkeit besteht. Es besteht auch kaum Aussicht, sich gegen mächtige Baulobbys, gut vernetzte Architekten, die Rathausbürokratie und die Baubehörde Gehör zu verschaffen. Außerdem nehmen die MA 19 und MA 21 nach einer Umorganisation der Behördenstruktur recht eigenwillige Positionen ein. Sie akzeptieren entweder die Beibehaltung des Stils der Nachbarhäuser oder als Alternative dessen bewusste Durchbrechung. Das Argument dafür ist, dass auch Auflockerung und „Modernisierung“ in einem Ensemble zulässig ist und dies ebenfalls den Bestimmungen entspreche. Damit wird der ursprüngliche Schutzgedanke aber krass ad absurdum geführt. Dem Ensembleschutz im ursprünglichen Sinn fehlt offensichtlich das Sprachrohr, eine starke aktive Lobby, die die hier vorliegende, demokratiepolitisch mangelhafte Entscheidungsstruktur anprangert und gesunde Korrekturen einfordert, einschließlich der fehlenden Möglichkeit der Anrufung einer Bauoberbehörde oder des Verwaltungsgerichtshofs. Ein Zusammenschluss aller Schutzzonen mit einem Sprach- und Vertretungsorgan wäre hier dringend notwendig.