Verbrauch des Urlaubes
§ 4. (1) bis (4) […]
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem VKG oder gemäß dem MSchG um den Zeitraum der Karenz.

