Segelyachten
Aufwendungen für Yachten können zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG führen, ebenso zur Beurteilung als Liebhaberei (objektiv keine Gewinne erzielbar). Im Bereich einer Segelschule, Vermietung oder Vercharterung ist die betriebliche Veranlassung denkbar, oder auch die Nutzung als Verkehrsmittel (Rundfahrten und dgl.). Yachten werden jedoch nicht als Werbeträger anerkannt.
Nutzungsdauer (deutsche AfA-Tabellen): 20 Jahre
