VII.4. Obliegenheit zur Schadensminderung
Um ein Ausufern von Haftungsansprüchen zu verhindern, trägt die durch eine Pflichtverletzung geschädigte Partei eine Mitverantwortung zur Geringhaltung des Schadens. Wie bei der Untersuchungs- bzw Rügeobliegenheit besteht keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit, deren Verletzung zu Rechtsnachteilen für die geschädigte Partei führen kann.
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