VI.6. Beweislast und Verjährung
VI.6.1. Beweislast
Die Frage der Beweislast fällt zwar in den Anwendungsbereich des Übereinkommens, wird von diesem aber nicht geregelt. Es liegt somit eine Lücke vor, die durch einen Rückgriff auf generelle, sich aus allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens ergebende Beweislastregeln zu schließen ist.1177
Generell lässt sich Folgendes festhalten:
