Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 19.12.2013, C-209/12 Endress/Allianz hat der OGH in der Entscheidung vom 02.09.2015, 7 Ob 107/15h festgehalten, dass dem Versicherungsnehmer bei unzureichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ein „unbefristetes“ Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag zukommt und daher der Klage auf Rückzahlung der Sparanteile der während der bisherigen Vertragslaufzeit geleisteten Prämien stattgegeben. Diese Entscheidung hat erhebliche Irritationen ausgelöst: Während manche Autoren daraus abgeleitet haben, dass der Lebensversicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst und alle erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden müssen, haben andere Autoren betont, dass der Vertrag nur pro futuro entfällt und der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes hat.

