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Prozessstandschaft

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist das Führen von Verfahren im eigenen Namen über fremdes Recht. Dies ist – außer in Ausnahmefällen –

Seite 243

unzulässig (§ 406 ZPO). Die Ausnahmefälle sind die gesetzliche Prozessstandschaft (§ 234 ZPO) und Verbandsklagen.

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