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Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

dient dazu den Verpflichteten zu Leistungen oder Unterlassungen zu zwingen. Davon sind erfasst

Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen (§§ 346 bis 348 EO)→ Räumungsexekution (§ 349 EO)

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