vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Akteneinsicht

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

bei Gericht ist in § 170 Geo geregelt. Sie kann allen, die ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht haben (idR Parteien), durch den Leiter der Geschäftsabteilung/Aktenlager gewährt werden. Der Leiter kann in zweifelhaften Fällen die Entscheidung des Richters einholen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!