§§ 282 bis 285 UGB idF RÄG 2014, BGBl I 2015/22 vom 13.1.2015, OGH 19.11.2014, 6 Ob 185/14w
§§ 282 bis 285 UGB idF RÄG 2014, BGBl I 2015/22 vom 13.1.2015, OGH 19.11.2014, 6 Ob 185/14w
1. Zwangsstrafen iZm der Offenlegung |
Prüfungspflicht des Firmenbuchs § 282 UGB | - Das FB-Gericht hat zu prüfen, ob die gem §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig eingereicht worden sind.
- Dazu gehören auch die Formvorschriften!!! Siehe unten OHG-Entscheidung.
- Wenn das Gericht Zweifel hat, ob eine Erleichterung zusteht, kann es die Angabe von Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittlicher AN-Zahl verlangen; teilt die Gesellschaft diese Daten nicht mit, gelten die Erleichterungen nicht.
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Wofür gibt es Zwangsstrafen? | - NEU: § 283 UGB regelt nur mehr das Zwangsstrafverfahren zur Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung der Bilanzen/ Konzernbilanzen.
- Zwangsstrafen gegen gesetzliche Vertreter UND die Kapitalgesellschaft.
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NEU: alle sonstige nach § 24 Abs 2 bis 5 FBG durchzusetzende Pflichten sind in § 284 UGB zusammengefasst, siehe dazu Punkt 2. |
Höhe der Zwangsstrafen § 283 UGB | - Vorschreibung automationsunterstützt nach Ablauf der Offenlegungsfrist (9 Monate), OHNE vorherige Androhung, mittels Zwangsstrafverfügung.
- ACHTUNG: aber nur dann, wenn die Offenlegung nicht bis zum Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafe bei Gericht eingelangt ist.
- Beispiel: Bilanz zum 31.12.2014, eingereicht am 3.10.2015, Zwangsstrafe kann nur bis 2.10.2015 verhängt werden.
- Höhe: € 700,- bis € 3.600,-
- AUSNAHME: Kleinstkapitalgesellschaften nur € 350,- bis € 1.800,-
- Die Strafhöhe richtet sich nach der Anzahl der Organe
- Beispiel: 3 Geschäftsführer, Strafe 3 x € 700,- und für die Gesellschaft € 700,-, insgesamt € 2.800,-
- Wird der Jahresabschluss trotz bereits verhängter Zwangsstrafe auch weiterhin nicht offengelegt, werden weitere Zwangsstrafen in Höhe von mindestens € 700,- pro Organ und Gesellschaft automatisch im Zwei-Monatsrhythmus verhängt.
- NEU: Zwischen 2 weiteren Zwangsstrafverfügungen für denselben Sachverhalt und denselben Adressaten müssen mindestens 6 Wochen liegen.
- Bei mittelgroßen/großen Kapitalgesellschaften erhöhen sich diese Zwangsstrafen ab der zweiten Vorschreibung sogar auf das Drei- bzw Sechsfache.
- Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
- Von der Zwangsstrafe kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes/ unabwendbares Ereignis an einer fristgerechten Offenlegung gehindert war.
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Insolvenz § 285 Abs 1 UGB | - NEU: Für die Dauer des Insolvenzverfahrens keine Zwangsstrafenverfügungen zum Schutz des Masseverwalters.
- AUSNAHME: Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann die Offenlegung erzwungen werden, da das Unternehmen von den Organen weitergeführt wird.
- Wird das Unternehmen nach Aufhebung der Insolvenz weitergeführt, dann lebt die Offenlegungsverpflichtung wieder auf,
- nicht jedoch bei Abwicklung und Löschung im Firmenbuch.
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<i>Mäder-Jaksch</i>, Arbeitsbuch Herbst 2015 (2015), Seite 150 Seite 150
Stundung, Nachlass von Zwangsstrafen § 285 Abs 2 und 3 UGB | Stundung, Ratenzahlung: NEU: Einführung einer Härteklausel - Auf Antrag Stundung auch länger als 6 Monate bzw Ratenzahlung möglich
- Voraussetzung: besondere Härte, keine Gefährdung der Einbringlichkeit
- Bei Verzug von 2 Raten sofortige Fälligkeit aller noch offenen Teilbeträge
Nachlass: NEU: unter bestimmten Voraussetzungen teilweiser/gänzlicher Nachlass möglich. |
Inkrafttreten § 906 Abs 37 UGB | - Die Neuregelungen sind anwendbar auf Verstöße, die nach dem 19.7.2015 gesetzt werden oder fortdauern;
- gilt daher auch auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2014.
- Anträge auf Stundung und Nachlass können ab dem 20.7.2015 bei allen Zwangsstrafen gestellt werden.
- Auf bereits anhängige Verfahren von Stundung und Nachlass sind die neuen Bestimmungen anwendbar.
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Das FB-Gericht hat zu prüfen, ob die gem §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig eingereicht worden sind.