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Zwangsstrafen im Firmenbuchverfahren

Mäder-Jaksch1. AuflSeptember 2015

§§ 282 bis 285 UGB idF RÄG 2014, BGBl I 2015/22 vom 13.1.2015, OGH 19.11.2014, 6 Ob 185/14w

§§ 282 bis 285 UGB idF RÄG 2014, BGBl I 2015/22 vom 13.1.2015, OGH 19.11.2014, 6 Ob 185/14w

1. Zwangsstrafen iZm der Offenlegung

Prüfungspflicht des Firmenbuchs

§ 282 UGB

  • Das FB-Gericht hat zu prüfen, ob die gem §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig eingereicht worden sind.
  • Dazu gehören auch die Formvorschriften!!! Siehe unten OHG-Entscheidung.
  • Wenn das Gericht Zweifel hat, ob eine Erleichterung zusteht, kann es die Angabe von Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittlicher AN-Zahl verlangen; teilt die Gesellschaft diese Daten nicht mit, gelten die Erleichterungen nicht.

Wofür gibt es Zwangsstrafen?

  • NEU: § 283 UGB regelt nur mehr das Zwangsstrafverfahren zur Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung der Bilanzen/ Konzernbilanzen.
  • Zwangsstrafen gegen gesetzliche Vertreter UND die Kapitalgesellschaft.

NEU: alle sonstige nach § 24 Abs 2 bis 5 FBG durchzusetzende Pflichten sind in § 284 UGB zusammengefasst, siehe dazu Punkt 2.

Höhe der Zwangsstrafen

§ 283 UGB

  • Vorschreibung automationsunterstützt nach Ablauf der Offenlegungsfrist (9 Monate), OHNE vorherige Androhung, mittels Zwangsstrafverfügung.
  • ACHTUNG: aber nur dann, wenn die Offenlegung nicht bis zum Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafe bei Gericht eingelangt ist.
  • Beispiel: Bilanz zum 31.12.2014, eingereicht am 3.10.2015, Zwangsstrafe kann nur bis 2.10.2015 verhängt werden.
  • Höhe: € 700,- bis € 3.600,-
  • AUSNAHME: Kleinstkapitalgesellschaften nur € 350,- bis € 1.800,-
  • Die Strafhöhe richtet sich nach der Anzahl der Organe
  • Beispiel: 3 Geschäftsführer, Strafe 3 x € 700,- und für die Gesellschaft € 700,-, insgesamt € 2.800,-
  • Wird der Jahresabschluss trotz bereits verhängter Zwangsstrafe auch weiterhin nicht offengelegt, werden weitere Zwangsstrafen in Höhe von mindestens € 700,- pro Organ und Gesellschaft automatisch im Zwei-Monatsrhythmus verhängt.
  • NEU: Zwischen 2 weiteren Zwangsstrafverfügungen für denselben Sachverhalt und denselben Adressaten müssen mindestens 6 Wochen liegen.
  • Bei mittelgroßen/großen Kapitalgesellschaften erhöhen sich diese Zwangsstrafen ab der zweiten Vorschreibung sogar auf das Drei- bzw Sechsfache.
  • Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
  • Von der Zwangsstrafe kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes/ unabwendbares Ereignis an einer fristgerechten Offenlegung gehindert war.

Insolvenz

§ 285 Abs 1 UGB

  • NEU: Für die Dauer des Insolvenzverfahrens keine Zwangsstrafenverfügungen zum Schutz des Masseverwalters.
  • AUSNAHME: Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann die Offenlegung erzwungen werden, da das Unternehmen von den Organen weitergeführt wird.
  • Wird das Unternehmen nach Aufhebung der Insolvenz weitergeführt, dann lebt die Offenlegungsverpflichtung wieder auf,
  • nicht jedoch bei Abwicklung und Löschung im Firmenbuch.

Seite 150

Stundung, Nachlass von Zwangsstrafen

§ 285 Abs 2 und 3 UGB

Stundung, Ratenzahlung:

NEU: Einführung einer Härteklausel

  • Auf Antrag Stundung auch länger als 6 Monate bzw Ratenzahlung möglich
  • Voraussetzung: besondere Härte, keine Gefährdung der Einbringlichkeit
  • Bei Verzug von 2 Raten sofortige Fälligkeit aller noch offenen Teilbeträge

Nachlass:

NEU: unter bestimmten Voraussetzungen teilweiser/gänzlicher Nachlass möglich.

Inkrafttreten

§ 906 Abs 37 UGB

  • Die Neuregelungen sind anwendbar auf Verstöße, die nach dem 19.7.2015 gesetzt werden oder fortdauern;
  • gilt daher auch auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2014.
  • Anträge auf Stundung und Nachlass können ab dem 20.7.2015 bei allen Zwangsstrafen gestellt werden.
  • Auf bereits anhängige Verfahren von Stundung und Nachlass sind die neuen Bestimmungen anwendbar.

Das FB-Gericht hat zu prüfen, ob die gem §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig eingereicht worden sind.

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