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6.2.2. Außenvertretungsbefugte Organmitglieder

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person (zB GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein) oder eine Personengesellschaft ist (zB Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft), richten sich die Verwaltungsstrafen grundsätzlich gegen die nach außen vertretungsbefugten Organe, also beispielsweise gegen

die unternehmensrechtlichen (= im Firmenbuch eingetragenen) Geschäftsführer der GmbH,

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