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2.4.1. Kollektivvertrag kraft Verbandszugehörigkeit

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Einem Kollektivvertrag sind im Rahmen des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs jene Arbeitgeber zugehörig, die Mitglied bei der kollektivvertragsschließenden Arbeitgebervertretung sind (§ 8 Z 1 ArbVG). Ob die beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer Mitglied bei der kollektivvertragsabschließenden Gewerkschaft sind, spielt hingegen keine Rolle (Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG).

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