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a) Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden in Österreich (Radl-Rebernig)

Radl-Rebernig1. AuflJänner 2016

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Die formale Rechtsgrundlage zu den jeweiligen Wirkungsbereichen Bund und Länder wird im Art 15a BV-G geregelt. Darin wird festgelegt, dass zwischen Bund und Ländern Vereinbarungen hinsichtlich der Zuständigkeiten geschlossen werden können.

Die Programmkoordination der regionalen Programme übernehmen die Länder.

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