Die formale Rechtsgrundlage zu den jeweiligen Wirkungsbereichen Bund und Länder wird im Art 15a BV-G geregelt. Darin wird festgelegt, dass zwischen Bund und Ländern Vereinbarungen hinsichtlich der Zuständigkeiten geschlossen werden können.
Die Programmkoordination der regionalen Programme übernehmen die Länder.

