Die gegenständliche Entscheidung139 markiert den vorläufigen Endpunkt in einem jahrelangen Rechtsstreit. Der OGH hat in der Entscheidung 4 Ob 124/02t140 im Sicherungsverfahren über den Unterlassungsanspruch der Klägerin zu den Titeln „MONEY“ und „FORMAT MONEY“ ausgesprochen, dass sich die Klägerin auf den Titelschutz gemäß § 80 UrhG berufen könne. Ein allgemeines Recht, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnungen „MONEY“ oder „FORMAT MONEY“ im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht nur als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin, sondern ganz allgemein „in sonstiger Form“ zu verbieten, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten; dies gilt auch für Ansprüche nach § 9 UWG oder § 10 MSchG. Die Beklagte wurde mit der Entscheidung 4 Ob 216/04z141 gegenüber der Klägerin verpflichtet, über den Verkauf (gegenüber Lesern und Anzeigenkunden) und Vertrieb von Ausgaben der Zeitschrift FORMAT, die dem Unterlassungsbegehren der Vorinstanz widersprechen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, sowie diese Rechnungslegung auf Wunsch der Klägerin durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen.
