Der OGH beschäftigte sich 2014 zwei Mal mit dem Verhältnis des § 7 MedienG zu § 78 UrhG und prüfte dabei die Reichweite des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und seinen Einfluss auf die Interessenabwägung im Rahmen des § 78 UrhG. Interessanterweise betreffen beide Entscheidungen Berichterstattungen über Privatwohnungen der klagenden Parteien.
