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III. Zusammenfassung (Schramek/Schifko)

Schramek/Schifko1. AuflMai 2015

Bei absoluten Schutzhindernissen setzt sich die Rechtsprechungslinie seit den Urteilen „Postkantoor“, „Biomild“ und „Doublemint“ fort. Hinsichtlich Werbesprüchen hat das Urteil „Vorsprung durch Technik“ keine grundlegende Änderung bewirkt, vielmehr ist jeder Slogan gesondert zu beurteilen, was auch die jüngsten Fälle zeigen. Bei leicht bildlich ausgestalteten Zeichen (Wortbildmarken) zeigt die Linie der Beschwerdekammer des letzten Jahres, dass die bildlichen Elemente wirklich überzeugend sein müssen, damit ein Zeichen eingetragen werden kann, dessen Wortbestandteile ohne Unterscheidungskraft sind. Die Hürde bei dreidimensionalen Zeichen ist nach wie vor nicht leicht zu nehmen. Weitere Klarheit wird zur Schutzfähigkeit geografischer Angaben geschaffen.

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