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1. Absolute Schutzhindernisse (Wolfgang Schramek) (Schramek)

Schramek1. AuflMai 2015

a. Mangelnde Unterscheidungskraft (Art 7 Abs 1 lit b GM-VO55Verordnung (EG) 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl L 78/2009, 1.)

aa. Wortmarken

HIPERDRIVE“ insbesondere für „Einstell- oder Verstellvorrichtungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs“ in Klasse 7 angemeldet und wurde ebenfalls vom Unionsgericht zurückgewiesen.66EuG 22.05.2014, T-95/13 (HIPERDRIVE); bestätigt durch EuGH 12.02.2015, C-374/14 P (HIPERDRIVE). Zwar war

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das Zeichen etwas abweichend von der üblichen englischen Schreibweise „hyper“ geformt, das Gericht sah jedoch keine deutlichen Unterschiede zwischen „hiper“/„hyper“ in visueller, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht.77EuG 22.05.2014, T-95/13 Rz 28. Ferner verlangte das Gericht das Bestehen eines „merklichen Unterschiedes“ bei einer sprachlichen Neuschöpfung wie der vorliegenden.88EuG 22.05.2014, T-95/13 Rz 23: „Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 , es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des in Rede stehenden Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteil des Gerichts vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T-328/11 , nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00 , Slg. 2004, I-1699, Rn. 43).“ Die Anmeldung kann von einem Verbraucher, der vom Fach ist und dem klar ist, dass die streitgegenständlichen Waren üblicherweise einen Antrieb (oder „Drive“) enthalten, als Hinweis auf einen übermäßig kraftvollen, dh – im positiven Sinn – sehr starken oder sehr guten Antrieb verstanden werden.99EuG 22.05.2014, T-95/13 Rz 38. Das sich auf Voreintragungen stützende Argument (zB die Zeichen HIPER, HiPer, HIPERFLOOR, HIPERSPEED oder HIPERSONIC) war nicht stichhaltig. Die Klägerin wies darauf hin, die vorliegende Sache sei die einzige, in der eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit dem Bestandteil „hiper“ wegen eines absoluten Eintragungshindernisses zurückgewiesen worden sei. Das HABM setze also nicht den Bestandteil „hiper“ mit „hyper“ gleich und weiche willkürlich von seiner Entscheidungspraxis ab, wobei gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden. Darüber hinaus sei das Wortzeichen HIPERDRIVE als Marke in den Vereinigten Staaten eingetragen. Das Gericht entgegnete, dass die Eintragungen der von der Klägerin genannten Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil „hiper“ die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Würdigung nicht entkräften können.

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