„HIPERDRIVE“ insbesondere für „Einstell- oder Verstellvorrichtungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs“ in Klasse 7 angemeldet und wurde ebenfalls vom Unionsgericht zurückgewiesen. Zwar war <i>Schramek</i> in <i>Staudegger/Thiele</i> (Hrsg), Jahrbuch Geistiges Eigentum (2015) Absolute Schutzhindernisse (Wolfgang Schramek), Seite 92 Seite 92
das Zeichen etwas abweichend von der üblichen englischen Schreibweise „hyper“ geformt, das Gericht sah jedoch keine deutlichen Unterschiede zwischen „hiper“/„hyper“ in visueller, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht. Ferner verlangte das Gericht das Bestehen eines „merklichen Unterschiedes“ bei einer sprachlichen Neuschöpfung wie der vorliegenden. Die Anmeldung kann von einem Verbraucher, der vom Fach ist und dem klar ist, dass die streitgegenständlichen Waren üblicherweise einen Antrieb (oder „Drive“) enthalten, als Hinweis auf einen übermäßig kraftvollen, dh – im positiven Sinn – sehr starken oder sehr guten Antrieb verstanden werden. Das sich auf Voreintragungen stützende Argument (zB die Zeichen HIPER, HiPer, HIPERFLOOR, HIPERSPEED oder HIPERSONIC) war nicht stichhaltig. Die Klägerin wies darauf hin, die vorliegende Sache sei die einzige, in der eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit dem Bestandteil „hiper“ wegen eines absoluten Eintragungshindernisses zurückgewiesen worden sei. Das HABM setze also nicht den Bestandteil „hiper“ mit „hyper“ gleich und weiche willkürlich von seiner Entscheidungspraxis ab, wobei gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden. Darüber hinaus sei das Wortzeichen HIPERDRIVE als Marke in den Vereinigten Staaten eingetragen. Das Gericht entgegnete, dass die Eintragungen der von der Klägerin genannten Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil „hiper“ die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Würdigung nicht entkräften können.