§ 36 BVergG, der im klassischen Bereich den öffentlichen Auftraggeber dazu anhält, im Fall der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens die Gründe dafür schriftlich festzuhalten, findet keine Entsprechung im Sektorenbereich. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, die Gründe für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb (ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann ohnehin jederzeit zulässigerweise gewählt werden) schriftlich festzuhalten, um die Gründe für die Wahl in einem allfälligen Nachprüfungsverfahren besser darlegen zu können. Insgesamt sind die Dokumentationspflichten im Sektorenbereich gegenüber jenen, die öffentliche Auftraggeber im klassischen Bereich treffen, erheblich reduziert (siehe dazu unten Punkt 3.12.9.9.).

