Wie im klassischen Bereich gilt ganz grundsätzlich auch im Sektorenbereich der sog numerus clausus3718 der Vergabeverfahren. Das bedeutet, dass sich auch ein Sektorenauftraggeber auf eine der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten festlegen und dieses nach den einschlägigen Bestimmungen durchführen muss. Die zur Auswahl stehenden Verfahrensarten entsprechen dabei weitestgehend jenen im klassischen Bereich (siehe dazu oben Punkt 3.2.). Die augenfälligste Abweichung ist, dass im Sektorenbereich die Möglichkeit zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs nicht vorgesehen ist.3719 Das „Fehlen“ des wettbewerblichen Dialogs im Sektorenbereich ist darauf zurückzuführen, dass die Kommission davon ausging, dass im Sektorenbereich der wettbewerbliche Dialog als zusätzliche Verfahrensart nicht erforderlich ist, da – anders als im klassischen Bereich – ohnehin jederzeit das Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gewählt werden kann.3720 Ob dies insb vor dem Hintergrund der unterschiedlichen „Stoßrichtungen“ des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs, der als neue Verfahrensart für die Vergabe besonders komplexer Aufträge konzipiert wurde, tatsächlich sachgerecht ist, scheint jedoch fraglich.3721

