Mit ihren Arbeitern und gewerblichen Lehrlingen unterliegen alle oben angeführten Betriebsarten der Bauarbeiter-Urlaubsregelung – mit einer einzigen Ausnahme, nämlich der fabriksmäßig betriebenen Zimmermannsbetriebe – auch den speziellen Abfertigungsregelungen.Facheinschlägige Spezialbetriebe sowie Arbeitskräfteüberlassungs- bzw. Personalbereitstellungsbetriebe gehören analog zum Urlaub dazu, auch die Mischbetriebsbestimmungen. Seite 4

