Die Feststellung der Begünstigten kann auch einer „Stelle“ übertragen werden. Diese kann Organ der Privatstiftung (zB ein Beirat, nicht jedoch der Stiftungsprüfer) oder ein/e stiftungsexterne/s Gremium/Person sein. So kann der Stifter sich beispielsweise selbst als „Stelle“ einsetzen oder anderen Personen die Entscheidung übertragen. In der Praxis am häufigsten anzutreffen ist eine Einsetzung des Stiftungsvorstands als zur Entscheidung befugte „Stelle“, wobei seine Entscheidung durch nähere Ausgestaltung des Begünstigtenkreises und Anordnungen über Art, Höhe und Häufigkeit von Zuwendungen etc näher determiniert wird.
