Die Gestaltungsrechte der Stifter sind zwar höchstpersönlich iSv nicht übertragbar, sie sind aber (zu Lebzeiten der Stifter)326 einer Vertretung zugänglich. Grundsätzlich verliert auch ein Stifter durch Verlust der Geschäftsfähigkeit die ihm eingeräumten Stifterrechte nicht.
