Die Kronzeugenregelung des § 11 Abs 3 WettbG wurde durch Art I Z 14 Wettbewerbsnovelle 2005 erlassen und trat mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Materialien weisen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Kartellverfolgung hin und kommen zum Schluss, dass eine Kronzeugenregelung Abhilfe schaffen könne552.

