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B-VG Art 13

Scherff59. AuflDezember 2011

2451
Unbefristeter Stabilitätspakt: „Schuldenbremse“ in der Verfassung soll für mehr Haushaltsdisziplin sorgen; Regierungsvorlage zur Änderung des B-VG verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden; Änderung des B-VG über die Ermächtigungen des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes

SWK T 238 34/35/2011
SWK T 2242 34/35/2011
RV 1516 BlgNR 24. GP

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