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GrStG § 8 Abs 1

Scherff59. AuflDezember 2011

1411
Auch forstwirtschaftlich genutzte Truppenübungsplätze unterliegen der Grundsteuerpflicht, auch wenn sie hoheitlich genutzt werden

VwGH 16.12.2010 2008/16/0128
ÖStZB 2011/249, 409
SWK R 30 856/2011



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