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BewG § 21

Scherff58. AuflDezember 2010

1194
Für die Ermittlung des gemeinen Werts ist es unerheblich, ob und inwieweit sich Verfügungsbeschränkungen für ein Wirtschaftsgut auf dessen Wert mindernd auswirken würden

UFS Wien 15.03.2010 RV/0556-W/05
FJ 225/2010

1195
Eine vom nach Rechtsnachfolge neu zu bewertenden Grundstück räumlich abgetrennte Straße (Weg, Servitutsfläche) bleibt bei der Einheitsbewertung der Liegenschaft außer Ansatz

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