Das UGB enthält bezüglich des Ein- und Austrittes von Gesellschaftern nur vereinzelt Vorschriften (zB §§ 24, 130, 138, 139, 140, 141, 173, 177 UGB). Der tragende Grundgedanke ist dabei, dass infolge der Notwendigkeit eines engen Vertrauensverhältnisses zwischen den einzelnen Gesellschaftern einer Personengesellschaft eine Veränderung des Mitgliederbestandes im Prinzip zu deren Auflösung führt.1 Insb bezüglich des Ausscheidens eines Gesellschafters kommt aber im UGB auch mehrfach zum Ausdruck, dass die übrigen Gesellschafter es in der Hand haben, die Auflösung abzuwenden und die Gesellschaft fortzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass mit der Auflösung eines an sich lebensfähigen Unternehmens sowohl für die einzelnen Gesellschafter als auch für die gesamte Volkswirtschaft beträchtliche Vermögensverluste entstehen.

