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c. Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder von Mitunternehmeranteilen aus dem Vermögen eines (Zu-)Stifters

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/122
Die grundsätzliche Unentgeltlichkeit derartiger Vorgänge bringt es mit sich, dass damit zunächst auf Seiten des (Zu-)Stifters keine weiteren Ertragsteuerfolgen verbunden sind. Die Stiftung setzt vielmehr als unentgeltliche Erwerberin die Rechtspersönlichkeit des (Zu-)Stifters solchermaßen nahtlos fort. Die Stiftung hat außerdem noch anhängige Steuerbegünstigungen (wie den Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG oder die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11 a EStG oder auch Übertragungsrücklagen gemäß § 12 Abs 8 EStG) nicht bereits deshalb nachzuversteuern, weil ihr als Körperschaft derartige Begünstigungen nicht zugänglich sind (vgl näher die Rz II/218 f). Allerdings muss hinsichtlich bestehenderÜbertragungsrücklagen daran gedacht werden, dass diese insofern und überhaupt aus der Steuerhängigkeit ausscheiden, als die gemeinnützige Privatstiftung damit in den steuerbefreiten Bereich, vor allem eines Zweckverwirklichungsbetriebes gemäß § 45 Abs 2 BAO oder einer gemeinnützigen Krankenanstalt gemäß § 46 zweiter Satz leg cit, übertritt. So müsste es der Gesetzessinn - anders als bei der eigennützigen Privatstiftung - sehr wohl erfordern, Übertragungsrücklagen bei dem (Zu-)Stifter letztmalig steuerpflichtig zu erfassen. Die Analogie zu sonstigen Buchwertfortführungen im Körperschaftsbereich, wie sie § 12 Abs 10 zweiter Teilstrich EStG als (Teil-)Tatbestand einer Gewinnerhöhung in Umgründungsfällen anspricht, könnte derart herzustellen sein. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann und muss jedenfalls auch in den steuerbefreiten Bereich einer, die betreffenden Wirtschaftsgüter samt dem sie umgebenden (Teil-)Betrieb unentgeltlich übernehmenden, gemeinnützigen Privatstiftung übergehen. Bei Nichterfüllung der jeweiligen Behaltefristen gemäß § 10 Abs 5 EStG hätte sodann seine Nachversteuerung ungeachtet der sonstigen Steuerbefreiungen aus dem Gebot des § 10 Abs 6 EStG als lex specialis zu erfolgen. Gleiches wird für den ab der Veranlagung für das Jahr 2010 in Kraft tretenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gelten (vgl § 10 EStG idF BGBl I 2009/26). Eine Nachversteuerung von gemäß § 11a EStG begünstigt gewesenen Gewinnen kommt dagegen bei einem Betriebsübergang auf Körperschaften von vornherein nicht in Betracht (vgl näher die Rz II/218).

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