Hat sich eine Privatstiftung bis zu dem Zeitpunkt ihrer Auflösung
betrieblich betätigt, so bleiben nur die folgenden Möglichkeiten der
Verfügung über ihr bisheriges Betriebsvermögen:
Die Verwertung durch den Verkauf oder die Aufgabe des gesamten Betriebes (samt etwaigen Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen).