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a. Die allgemeinen Steuerrechtsfolgen auf der Ebene der Privatstiftung

Tanzer2. AuflNovember 2009

aa. Im betrieblichen Bereich

II/575
Hat sich eine Privatstiftung bis zu dem Zeitpunkt ihrer Auflösung betrieblich betätigt, so bleiben nur die folgenden Möglichkeiten der Verfügung über ihr bisheriges Betriebsvermögen:

Die Verwertung durch den Verkauf oder die Aufgabe des gesamten Betriebes (samt etwaigen Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen).

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