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g. Zuwendungen und Anrechnung nacherhobener Erbschafts- und Schenkungssteuer (Rechtslage bis 31.7.2008)

Stangl2. AuflNovember 2009

II/558
Wurden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so war bis zum Auslaufen des ErbStG (vgl hiezu Rz II/6) gemäß § 8 Abs 3 lit b ErbStG die Differenz auf die Steuer nach § 8 Abs 1 ErbStG nachzuerheben („Nachversteuerung“; zu den verkehrsteuerlichen Konsequenzen siehe Rz II/456 ff). Kam es anlässlich einer Zuwendung an einen Begünstigten oder Letztbegünstigten zu einer solchen Nachversteuerung, so konnte gemäß § 32 Z 4 lit a EStG idF vor SchenkMG 2008 die Steuer von den Zuwendungen auf Antrag insoweit ermäßigt oder erlassen werden, als für Zuwendungen Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs 3 lit b ErbStG nacherhoben wurde. Diese Anrechnung sollte ungeachtet der fehlenden Identität der Steuerschuldner eine gleichzeitige und damit übermäßige Belastung von Einkünften aus Substanzzuwendungen mit mehreren Personensteuern vermeiden (vgl ErlRV 1132 BlgNR XVIII. GP 39).

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