Aufschließungsbeitrag nur für den Fall, dass ein Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist
VwGH 25.06.2007 2004/17/0125
ÖStZB 2008/244
SWK R 3 103/2008

