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BAO § 290 Abs 1

56. AuflDezember 2008

2586
Einheitliche Entscheidung im Berufungsverfahren: sie wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid

VwGH 17.10.2007 2004/13/0180
SWK R 20 544/2008



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