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Beendigung der begleitenden Kontrolle – § 153g BAO (Hofstätter)

Hofstätter38. LfgDezember 2021

1. Gesetzestext

§ 153g BAO idF BGBl I 2019/104:

(1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1

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