§ 39 BAO idF BGBl I 188/2023
(1) Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.