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Ausschließlichkeit der Förderung – § 39 BAO (Tugarinova)

Tugarinova46. LfgNovember 2025

1. Gesetzestext

§ 39 BAO idF BGBl I 188/2023

(1) Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

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