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Mildtätige Zwecke – § 37 BAO (Tugarinova)

Tugarinova46. LfgNovember 2025

1. Gesetzestext

§ 37 BAO idF BGBl I 194/1961

Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagrafen

§§ 34–47 BAO

Gemeinnützigkeitsbestimmungen der BAO

§ 34 Abs 1 BAO

Begünstigte Zwecke

§ 37 BAO

Mildtätige Zwecke

§ 39 BAO

Ausschließlichkeit der Förderung

§ 40 BAO

Unmittelbarkeit der Förderung

§ 41 BAO

Rechtsgrundlage

§ 4a Abs 1 u 6 EStG

Zuwendungen aus Betriebsvermögen an spendenbegünstigte Einrichtungen

§ 4b EStG

Zuwendungen zur Vermögensausstattung an spendenbegünstigte Einrichtungen

§ 5 Abs 6 KStG

Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG

§ 5Abs 11 KStG

Privatstiftungen

Art 1 §§ 9–10 PSG

Stiftungserklärung (Stiftungszweck)

§ 7 Abs 1 BStFG

Zwingende Inhalte der Rechtsgrundlage bei Bundesstiftungen bzw -Fonds nach BStFG 2015

§ 2 Abs 4 BStFG

Mildtätige Zwecke

§ 1 Abs 2 VerG

Verfolgung von ideellen Zwecken

§ 3 Abs 2 VerG

Statuten

GemRefG 2023

Novellierung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen

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