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Betriebsstätte - § 29 BAO (Schaubmair)

Schaubmair23. LfgMärz 2011

1. Gesetzestext

§ 29 BAO idF BGBl Nr 818/1993

(1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere

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