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Sitz - § 27 BAO (Semler-Großschedl)

Semler-Großschedl21. LfgJuni 2009

1. Gesetzestext

§ 27 BAO idF BGBl Nr. 1961/194:

(1) Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.

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