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Wirtschaftliche Betrachtungsweise – § 21 BAO (Gebetsroither)

Gebetsroither34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 21 BAO BGBl 1961/194:

(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

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