I. Gemeinschaftsrecht und Daseinsvorsorge
1. Ausgangspunkt der Diskussion
Die Geschichte der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Linie eine Geschichte des Abbaus von Wettbewerbsschranken. Erst wurde ein Gemeinsamer Markt, dann ein Binnenmarkt geschaffen, der bekanntlich ua die Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs vorsieht.1555 Im Geiste dieses Prinzips hat die EU die Liberalisierung des Versorgungssektors (Strom-, Gas- und Telekommunikationsmarktes) vorangetrieben und in den letzten zehn Jahren tatsächlich in weiten Teilen realisiert.1556 Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Öffnung der Infrastruktur in den netzgebundenen Dienstleistungsbereichen zu. Insb das Telefon-, Elektrizitäts- und Gasnetz sowie das Schienennetz der Eisenbahn sind „nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unabhängig vom Eigentum diskriminierungsfrei potentiellen Nutzern zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen“.1557 Hatten schon diese Liberalisierungsschritte auf europäischer Ebene kritische Reaktionen unter Hinweis auf die Aufgabe der Daseinsvorsorge1558 hervorgerufen,1559 stehen seither noch heftiger geführte Diskussionen über eine Ausweitung der Liberalisierung bzw Privatisierung auf den Wassersektor1560 und das allenfalls damit verbundene weitere Zurückdrängen der Daseinsvorsorge im Mittelpunkt einer Auseinandersetzung, die kontroversieller nicht sein könnte. Die Befürworter einer solchen Ausweitung der Liberalisierungs- und Privatisierungstendenzen begründen dies im Wesentlichen mit erwarteten Effizienzsteigerungen, während die Gegner die Wasserversorgung nach wie vor als Teil der Daseinsvorsorge sehen, die am Besten der Staat selbst erledigen kann. Sie befürchten, dass sich eine Privatisierung bzw Liberalisierung im Wasserbereich negativ auf die Wasserqualität, die Versorgungssicherheit und den Gesundheitsschutz auswirken könnte.1561 Die allgemeine Diskussion bewegt sich somit im Spannungsfeld zwischen dem Subsidiaritätsprinzip, dem Anspruch auf Versorgungs- und Qualitätssicherung für alle Bürger sowie dem gemeinschaftlichen Interesse, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und die Rechtssicherheit in einem gemeinsamen Europa zu stärken.1562

