Eine Effektivierung und Harmonisierung des europäischen Umweltrechts sind gegenwärtig bestimmende Anliegen sowohl in der Rechtsetzungstätigkeit der Europäischen Gemeinschaft als auch in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dieser Rechtsmaterie. Das Problem der Ineffektivität und inneren Disharmonie stellte sich im Besonderen für das bisherige Gewässerschutzrecht der Europäischen Gemeinschaft. Breuer meinte hierzu vor einigen Jahren treffend, dass „die geltenden Richtlinien des europäischen Gewässerschutzes […] einen Flickenteppich […] aus unterschiedlichen, teilweise inkonsistenten oder sogar widersprüchlichen Teilregelungen [bilden]“.18 Sowohl die mangelnde Kohärenz der einzelnen Rechtsakte zueinander als auch ihr teilweise widersprüchlicher und inkonsistenter Inhalt haben eine Harmonisierung des bisherigen gemeinschaftlichen Gewässerschutzrechts erforderlich gemacht.19

